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»1. Es ist im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtlich unbedenklich, dass die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung nicht nur ausnahmsweise, sondern in der Masse der Fälle anordnet. 2. Enthält der Ausgangsbescheid, mit dem die Behörde die Fahrerlaubnis gemäß §§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. 11 Abs. 8 FeV entzieht, alle für die Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV wesentlichen Informationen, darf der auf die fehlende Bekanntgabe der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens über die Fahreignung gestützte Widerspruch ohne eine (erneute) Mitteilung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zurückgewiesen werden, wenn der Widersprechende erklärt, zur Beibringung des geforderten Gutachtens nicht bereit zu sein. 3. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV liegt schon dann vor, wenn ein einmaliger Konsum dieser Droge festgestellt worden ist (Festhalten an der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, Beschluss vom 23. Juni 2005, zfs 2005 S. 626. 4. Das Beschwerdegericht legt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Beurteilung der Grenzwertkommission (Beschluss vom 20. November 2002 zu § 24 a StVG; vgl. BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 21.12.2004, NJW 2004 S. 349, 351) zugrunde, dass die Fahrtüchtigkeit bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut eingeschränkt sein kann.«

OVG Hamburg (3 Bs 214/05) | Datum: 15.12.2005

A. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung zu Unrecht wiederhergestellt. 1) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen [...]

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